AGB

Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stand 2024

1.Geltung

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten zwischen uns („Mühlgassner Productions“ oder „Auftragnehmer“) und natürlichen sowie juristischen Personen („Kunde“) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2. Der Auftragnehmer kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB.

1.3. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Geltung ausdrücklich die schriftliche Zustimmung beider Vertragspartner.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn diesen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprochen wird.

  1. Leistungsbeschreibung

2.1. Der Unternehmensgegenstand von Mühlgassner Productions umfasst die Beratung und Planung, Kreation und Design, Organisation und Produktion von Fotos und Bewegtbildern aller Art, umfangreichen Websites und Social-Media-Kanälen als auch Marketingstrategien.

  1. Angebot/Vertragsabschluss

3.1. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

3.2 Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind unentgeltlich.

3.3. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.

  1. Preise

4.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

4.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

4.3 Preisangaben verstehen sich ohne Umsatzsteuer.

4.4. Preisangaben verstehen sich zuzüglich Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden.  

  1. Zahlung

5.1. Die Hälfte des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.

5.2. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich.

5.3. Gegenüber Unternehmern als Kunden ist der Auftragnehmer gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnet der Auftragnehmer einen Zinssatz iHv 4%.

5.4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

5.5. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit dem Auftragnehmer bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist er berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

5.6. Der Auftragnehmer ist dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und der Auftragnehmer unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers.

5.8. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis, ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers abzutreten.

5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus allen Rechtsgeschäften zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden bleiben die gelieferten Waren im vollständigen Eigentum des Auftragnehmers.

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

6.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über Genehmigungsdokumente oder ähnliches, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können beim Auftragnehmer erfragt werden.

6.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine eigenen Kosten zu veranlassen.

6.4. Auf die Mitwirkungspflicht des Kunden weist der Auftragnehmer im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

6.5. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers nicht mangelhaft (keine Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadenersatz).

  1. Leistungsausführung

7.1. Der Auftragnehmer ist lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

7.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

7.3. Kommt es nach Auftragserteilung, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

7.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, durch die sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen erhöht.

  1. Leistungsfristen und Termine

8.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Ereignisse oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen (z.B. Pandemie), die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen, um jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert.

8.2. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

8.3. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

  1. Urheber-, Verwertungs- und Leistungsschutzrechte

9.1. Dem Auftragnehmer stehen alle Leistungsschutz- und Verwertungsrechte im Sinne der §§ 14 bis 18 UrhG sowie der §§ 66 ff. UrhG an den von ihm hergestellten definierten Werken gemäß Punkt 2, der Produkte oder Dienstleistungen zu.

9.2. Dem Auftragnehmer stehen insbesondere die Verwertungsrechte der Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Aufführung, das Zurverfügungsstellungsrecht sowie sämtliche Leistungsschutzrechte zu.

9.3. Der Auftragnehmer erteilt dem Kunden nach vollständiger Bezahlung der gesamten Rechnungsbeträge (Nettobetrag zzgl. Umsatzsteuer) sämtliche zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Werknutzungsbewilligungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

9.4 Der Umfang der erteilten Werknutzungsbewilligungen wird auf den Vertragszweck beschränkt. Darüberhinausgehende Werknutzungsbewilligungen sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.  

9.5. Bearbeitungen, Ergänzungen, Kürzungen oder Änderungen sonstiger Art am Werk, Produkt, an der Dienstleistung bzw. an Teilen jener dürfen nur durch den Auftragnehmer vorgenommen werden. Im Fall von Bearbeitungen, Ergänzungen, Kürzungen oder Änderungen sonstiger Art am Werk, Produkt oder an der Dienstleistung gemäß Punkt 2 ist eine gesonderte schriftliche Vereinbarung mit dem Auftragnehmer zu treffen, mit welcher diese Arbeiten abgegolten werden.

9.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das von ihm hergestellte Werk, Produkt oder die Dienstleistung gemäß Punkt 2 für sämtliche Maßnahmen der Eigenwerbung, insbesondere auf seiner Website zu verwenden, dies auf jede erdenkliche Art und Weise und auf jedem Trägermedium.

9.7. Soweit die Urheber- und Verwertungsrechte nicht ohnedies bei dem Auftragnehmer liegen oder ihm eingeräumt wurden, verpflichtet sich der Auftragnehmer für die entsprechende Rechtseinräumung durch Dritte Sorge zu tragen.

9.8. Ausdrücklich ausgenommen ist dies in den Fällen, wo Unterlagen, insbesondere Fotos, Videomaterial, Grafiken, oder sonstige Unterlagen vom Kunden beigestellt wurden. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Fall, dem Auftragnehmer sämtliche für die Erfüllung des Vertrages notwendigen Verwertungs-, Leistungsschutzrechte bzw. Werknutzungsbewilligungen an diesen Materialien einzuräumen. Im Falle der Geltendmachung von Urheberrechtsansprüchen durch Dritte verpflichtet sich der Kunde, den Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten. Die Schad- und Klagloshaltung beinhaltet auch die Prozesskosten eines allfälligen Verfahrens.

  1. Gewährleistung

10.1. Es gelten die Bestimmungen der gesetzliche Gewährleistung.

10.2. Die Gewährleistungsfrist für Leistungen des Auftragnehmers beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden 1 Jahr ab Übergabe.

10.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

10.4. Ist eine Zug-um-Zug-Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

10.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.

10.6. Zur Mängelbehebung sind dem Auftragnehmer seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumend.

10.7. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

10.8. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

10.9. Mängel, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens 7 Werktage nach Übergabe schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.

10.10. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leistung/Ware als genehmigt.

10.11. Ein Wandlungsbegehren kann der Auftragnehmer durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

  1. Haftung

11.1. Der Auftragnehmer haftet für Schadenersatz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

11.2. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer gegenüber Kunden nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die durch arglistiges Verhalten, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer begrenzt auf die Höhe des Auftragswertes. Jegliche Einwände, die der Auftragnehmer dem Kunden gegenüber geltend machen kann, kann auch gegenüber Dritten geltend gemacht werden, denen der Auftragnehmer seine Dienstleistungen, wie vereinbart, anbieten. Für leichte Fahrlässigkeit wird nicht gehaftet, wobei die Beweislastumkehr gemäß § 1298 Satz 2 ABGB ausgeschlossen wird. Ausgenommen von dieser Haftungsbegrenzung sind Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Den Auftragnehmer trifft keine Haftung für Schäden, die nicht die Dienstleistung/Ware selbst betreffen, wie insbesondere entgangener Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter.

11.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

11.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen einem Jahr gerichtlich geltend zu machen.

11.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.

11.6. Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Herstellervorschriften, fehlerhafter Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war.

11.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die der Auftragnehmer haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung.

  1. Datenschutz und Verschwiegenheit

12.1. Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt Daten, die bestimmen natürlichen oder juristischen Personen zugeordnet werden können („personenbezogene Daten“), zu verarbeiten.

12.2. Der Kunde garantiert dem Auftragnehmer, dass er befugt ist, dem Auftragnehmer personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zur Verfügung zu stellen und dass die zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit geltendem Recht verarbeitet wurden.

12.3. Die Datenschutzerklärung kann unter folgendem Link aufgerufen werden: muehlgassner.com/datenschutz

  1. Namen und Markenaufdruck

13.1. Der Auftragnehmer ist zum Anbringen seines Firmen- oder Markennamens (Logo) auf den zur Ausführung gelangenden Produkten auch ohne ausdrückliche Bewilligung des Vertragspartners berechtigt.

  1. Salvatorische Klausel

14.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

14.2. Der unternehmerische Kunde und auch wir verpflichten uns jetzt ausgehend vom Vertragsparteien eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

  1. Allgemeines

15.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15.3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das örtlich zuständige Gericht in Wien. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt Beschäftigung hat.